BIHF Bürgerinitiative Herdringer Forst
28. März 2024
Schluß für Windkraft in Frankreich
Windkraftprojekte dürfen in Frankreich keine Umweltgenehmigung mehr erhalten. Das hat der Staatsrat entschieden, das oberste Verwaltungsgericht des Landes.
Bevor Windräder wieder bewilligt werden können, müssten neue Protokolle zur Einstufung der akustischen Belästigung definiert werden. Davon betroffen sind rückwirkend auch Projekte, die bereits genehmigt oder errichtet wurden.
Ein Umweltschutzdachverband hatte geklagt, weil die Bürger vom Lärm der Windräder belästigt würden. Das Urteil bezeichnet der Verband als «historische Entscheidung».
25. Februar 2024
Windrad Unfall: 15 Tonnen Rotorblatt stürzt bei Sturm auf einen Acker
Am vergangenen Donnerstag stürzte ein Rotorblatt eines Windrades im Windpark Bermaringen-Temmenhausen auf die Erde. Wrackteile des rund 40 Meter langen Flügels landeten auf einem Feld nahe einer Bahnstrecke und einer Autobahn.
Die Züge auf der nur 250 m entfernten Bahnstrecke mussten vorübergehend auf Sicht fahren und der Verkehr auf der Autobahn wurde zeitweise auf 40 km/h begrenzt. Der Betreiber forderte zur Beseitigung der Einzelteile das THW an. Eine Schadenshöhe konnte noch nicht beziffert werden.
01. Februar 2024
NABU Pressedienst NRW vom 31. Januar 2024:
Ausbau der Erneuerbaren Energien im Wald auf Kosten der Natur
In Aussicht stehende Änderung des Landesentwicklungsplans (LEP) zum Ausbau der Erneuerbaren Energien verschärft Bedrohungslage für den Wald in NRW
In der heutigen Sitzung des Ausschusses für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie des Landtages NRW wurde intensiv über die 2. LEP-Änderung zum Ausbau der erneuerbaren Energien beraten. Der NABU NRW kritisierte die vorliegende Fassung als inakzeptabel. Angesichts der vielfältigen Belastungen durch das Zusammenwirken des Klimawandels – etwa in Form von Extremereignissen wie Hitze- und Trockenperioden und Stürmen – und intensiver Bewirtschaftung sei der Ausbauschwerpunkt der Windenergie im Wald ein Schritt in die falsche Richtung.
In der zur Beratung stehenden Fassung habe es gegenüber der Entwurfsversion vom Juni 2023 nur geringfügige Änderungen gegeben. Damit halte die NRW-Landesregierung an ihren Plänen zur verstärkten Nutzung von Wäldern für den Ausbau der Windenergie fest – trotz deutlicher Kritik von Seiten des Naturschutzes und entgegen Empfehlungen aus der Wissenschaft. „Der Ende vergangenen Jahres erschienene NRW-Waldzustandsbericht hat uns den kritischen Zustand unserer Wälder nochmals vor Augen geführt. Mit Blick auf die besondere Rolle intakter Waldökosysteme für die biologische Vielfalt und das Klima sind die weitreichenden Öffnungen zur Nutzung der Windenergie nicht tragbar und eine Hypothek für die notwendige, ökologische Waldwende“, sagte NABU-Landesvorsitzende Heide Naderer.
Der aktuellen Vorlage zufolge sollen weite Teile des Nadelwaldes für den Windenergieausbau nutzbar sein. Und auch gewisse Laub- und Mischwaldflächen – die in der Regel für zahlreiche Tiere, Pflanzen und Pilze als bedeutender Lebensraum eine große Rolle spielen – sollen nach den neuen LEP-Regelungen nicht vor einer Inanspruchnahme geschützt sein. Dies gilt für Waldflächen, die im neuen LEP noch bis zu einem Laubbaumanteil von 49% als Nadelwald klassifiziert werden sollen, obwohl sie gemäß der Definition der Bundeswaldinventur als „Mischwald“ gelten. Ebenso sollen junge Laub- und Mischwälder, die seit dem Jahr 2007 durch Naturverjüngung oder Wiederbewaldung auf sogenannten „Kalamitätsflächen“ wachsen, für die Windenergienutzung geöffnet werden. Naderer: „Der Orkran Kyrill hat 2007 allein circa 50.000 ha Waldfläche geschädigt. In der Folge hat vielerorts in den letzten Jahren die Entstehung der klimaresilienten Wälder der Zukunft begonnen – diese dürfen nicht durch Windenergieanlagen fragmentiert und geschwächt werden.“
Aus Sicht des NABU NRW käme die Nutzung naturferner Nadelforstflächen unter bestimmten Bedingungen zur Freihaltung sensibler Offenlandbereiche sogar in Frage. „Bei der geplanten holzschnittartigen Erweiterung der Windenergieflächenkulisse fehlt von ökologisch differenzierter Betrachtung jedoch jede Spur“, kritisierte die NABU-Landesvorsitzende die LEP-Fassung. Dies komme darüber hinaus in der Tatsache zum Ausdruck, dass ein Teil der Bereiche zum Schutz der Natur („BSN-Flächen“) künftig explizit für die Windenergienutzung in Betracht kommen sollen, obwohl diese eigentlich für den Naturschutz gesichert und entwickelt werden sollen.
In ihrer Kritik werden die Naturschutzverbände von den fachlich zuständigen Stellen in NRW unterstützt. Denn auch das für Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV) brachte in seiner schriftlichen Stellungnahme zum LEP-Entwurf erhebliche Bedenken hinsichtlich der Auswirkungen für den Biotop- und Artenschutz durch die beabsichtigten Änderungen zum Ausdruck, unter anderem in Bezug auf die Nutzung von BSN- sowie „Kyrill“- bzw. Sommerdürreflächen für die Windenergie. Auch der Landesbetrieb Wald und Holz NRW bemängelte in seiner Stellungnahme die fachlich unzureichende Abgrenzung von Nadelwald- und Mischwaldflächen bei der Erweiterung der Flächenkulisse für die Windenergie. Außerdem äußerte der Landkreistag NRW in seiner Stellungnahme ähnliche Kritikpunkte.
„Diese LEP-Änderung ist ein weiterer Baustein für eine Energiewende, die so dringend notwendig ist, jedoch aktuell in vielen Teilen auf Kosten des Natur- und Artenschutzes geht. Leider wird die Landesregierung ihr stets erklärtes Ziel, Klima- und Biodiversitätsschutz in Einklang bringen zu wollen, mit ihrer aktuellen Politik nicht erreichen“, so die Bilanz der NABU-Landeschefin.
23. Januar 2024
Zwei brennende Windräder an einem Tag in Mecklenburg-Vorpommern!
Gleich zwei Windräder sind am gestrigen Dienstag in Mecklenburg-Vorpommern dem Feuer zum Opfer gefallen. Eines in der Nähe von Greifswald und eines bei Demmin. Mehr
02. Januar 2024
Windräder gehören nicht in den Wald!
Was Peter Wohlleben, Förster in der Eifel und Autor zu Windenergieanlagen im Wald sagt:
https://www.facebook.com/PeterWohlleben.Autor/videos/479323976473734/
Bundesverwaltungsgericht:
Pressemitteilung Nr. 95/2023 vom 19.12.2023
Zulässigkeit nachträglicher artenschutzrechtlicher Beschränkungen des Betriebs von Windenergieanlagen
Die Naturschutzbehörden sind grundsätzlich befugt, gegenüber Betreibern bestandskräftig genehmigter Windenergieanlagen nachträgliche Anordnungen zur Verhinderung von Verstößen gegen das artenschutzrechtliche Tötungs- und Verletzungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) zu treffen, wenn sich die Sach- oder Rechtslage nach Genehmigungserteilung wesentlich geändert hat. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.
Die Klägerin wendet sich gegen nachträgliche zeitliche Beschränkungen des Betriebs ihrer bestandskräftig genehmigten Windenergieanlagen, die die Beklagte gestützt auf die Generalklausel des § 3 Abs. 2 BNatSchG aus Gründen des Fledermausschutzes angeordnet hat. Die im Jahr 2006 erteilte immissionsschutz-rechtliche Genehmigung enthält keine Betriebsbeschränkungen zum Schutz von Fledermäusen. Nachdem später Totfunde verschiedener Fledermausarten im Bereich der Anlagen gemeldet und Bestandserfassungen zu Fledermäusen angestellt worden waren, verfügte die Beklagte unter näheren Maßgaben zu meteorologischen Rahmenbedingungen eine nächtliche Abschaltung der Anlagen vom 15. April bis zum 31. August eines Jahres. Das Oberverwaltungsgericht hat die dagegen gerichtete Klage abgewiesen.
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision der Klägerin zurückgewiesen. Eine bestandskräftige immissionsschutzrechtliche Genehmigung steht nachträglichen artenschutzrechtlichen Anordnungen auf der Grundlage von § 3 Abs. 2 BNatSchG nicht generell entgegen. § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG begründet eine unmittelbare und dauerhafte Verhaltenspflicht, die auch bei Errichtung und Betrieb immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftiger Windenergieanlagen zu beachten ist. Zwar ist aufgrund der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung der Anlagenbetrieb auch im Hinblick auf § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG als rechtmäßig anzusehen. Das gilt aber nur in den Grenzen der auf den Zeitpunkt der Genehmigungserteilung bezogenen Feststellungswirkung der Genehmigung, wonach die genehmigte Anlage mit den öffentlich-rechtlichen Vorschriften vereinbar ist. Aufgrund der Anknüpfung an den Genehmigungszeitpunkt erstreckt sich diese Feststellungswirkung nicht auf nachträgliche Änderungen der Sach- oder Rechtslage wie im vorliegenden Fall. Die streitige Anordnung bewirkt auch keine – der immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbehörde vorbehaltene – (Teil-)Aufhebung der Genehmigung. Revisionsrechtlich nicht zu beanstanden ist es ferner, dass das Oberverwaltungsgericht im vorliegenden Fall einen Verstoß gegen § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG bejaht hat, weil durch den Betrieb der Windenergieanlagen das Tötungs- und Verletzungsrisiko von Exemplaren der besonders geschützten Fledermausarten signifikant erhöht sei.
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